3G-Abfrage am Arbeitsplatz

Regelmäßig müssen sich Unternehmen mit den Änderungen des Infektionsschutzgesetzes sowie der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschäftigen. Aufgrund unterschiedlicher Regelungen in den einzelnen Bundesländern können an verschiedenen Betriebsstandorten auch unterschiedliche Regelungen zwingend gelten. Mit dem Wegfall der bundeseinheitlichen 3G-Regelung am Arbeitsplatz verspüren viele Unternehmen eine gewisse Unsicherheit und es stellt sich die Frage, ob die bisherige Regelung vollständig aufzugeben ist. Unklar ist zudem, unter welchen Voraussetzungen eine 3G-Regelung beibehalten werden kann und was im Hinblick auf den Datenschutz zu beachten ist.

 

Gesetzliche Grundlage zur 3G-Regelung

Mit der Änderung des § 28b IfSG ist die bisherige gesetzliche Grundlage für die 3G-Regel am Arbeitsplatz zum 20. März 2022 entfallen. Einen Ersatz für diese Regelungen sah der Gesetzgeber nicht vor. Die neu gefasste Corona-Arbeitsschutzverordnung knüpft jedoch an dieser Stelle an und kann eine Orientierung bieten. Demnach hat der Arbeitgeber im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung verschiedene Maßnahmen zu prüfen. Neben der Maskenpflicht kann hierzu ein wöchentliches Testangebot entschieden werden. Auf dieser Grundlage muss der Arbeitgeber ein betriebliches Hygienekonzept aufstellen, welches die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festlegt. Hierbei kann der Arbeitgeber im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung nachvollziehbar zu dem Ergebnis kommen, dass ein Infektionsrisiko im Betrieb nur durch eine Testpflicht begrenzt werden kann.

 

Datenschutzrechtliche Folgen

Ein Fragerecht bezüglich des Impf- oder Genesungsstatus der Arbeitnehmer steht dem Arbeitgeber nicht mehr zu. Ausnahmen bestehen nur noch für die ausdrücklich im IfSG genannten Betriebe, insbesondere aus dem Gesundheitssektor. Zudem dürfen bereits bekannte Informationen über den Impf- oder Genesungsstatus der Arbeitnehmer nicht verwendet werden. Diese bereits erhobenen Daten müssen nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht werden. Ausgeschlossen ist auch eine Testpflicht für Mitarbeiter. Es kann jedoch eine Pflicht des Arbeitgebers zum Angebot eines Tests festgelegt werden. Die hinsichtlich dieser neuen Regelung erhobenen Daten unterliegen ebenfalls einer sechsmonatigen Aufbewahrungspflicht und werden nach dem Ablauf gelöscht. Die Nachweise über Testergebnisse dürfen gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO nur zum Zweck der Nachweiskontrolle verarbeitet werden.