Aktuelle Bußgelder

Die nationalen und europäischen Regelungen für den Datenschutz sind umfassend und unterliegen ständigen Änderungen. Zur Durchsetzung der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften können seitens des Gesetzgebers Bußgelder für Verstöße verhängt werden. Die Höhe der Bußgelder hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dazu zählen mitunter Art, Schwere und Dauer des Verstoßes. Dadurch können Bußgelder in einer Spanne von sehr kleinen Beträgen bis hin zu 20 Millionen Euro ausgesprochen werden. Im Folgenden ein Überblick zu aktuell von den Behörden verhängter Bußgelder.

 

900.000 Euro Bußgeld wegen unzulässiger Auswertung von Kundendaten

Im Juli wurde beispielsweise gegen die Hannoversche Volksbank ein Bußgeld in Höhe von 900.000 Euro ausgesprochen, weil das Kreditinstitut ohne Rechtsgrundlage die Daten aktueller und früherer Kunden verwendet hat, um adressatengerechte Werbung und vertragsrelevante Inhalte an diese zu richten. Dazu wurden Häufigkeit und Höhe von getätigten Online-Überweisungen, Käufen in App-Stores oder die Nutzung des Kontoauszugdruckers ausgewertet. Die Betroffenen wurden hierüber lediglich informiert, die Einholung einer erforderlichen Einwilligung fehlte jedoch. Bei der Höher des Bußgelds wurden strafmildernde Umstände berücksichtigt.

 

170 Euro Bußgeld gegen den Inhaber eines Bistros

Der Inhaber eines hessischen Bistros nutzte die hinterlegten Telefonnummern einer Corona-Kontaktnachverfolgungsliste, um an die Daten eines Gastes zu gelangen, welcher sein Lokal ohne zu zahlen verlassen hatte. Die hessische Bußgeldbehörde stellte hierbei einen Verstoß fest und sprach unter Berücksichtigung strafmildernder Umstände ein Bußgeld in Höhe von 170 Euro aus.

 

16.000 Euro wegen unzulässiger Videoüberwachung in einem Elektronikmarkt

Weil das Unternehmen Video- und Tonaufnahmen in den Räumlichkeiten des Marktes fertigte und diese zu lange speicherte, verhängte die Bußgeldbehörde gegen das Unternehmen ein Bußgeld von 16.000 Euro. Ausschlaggebend hierfür sei, dass eine Speicherung des Videomaterials von einer Woche nicht notwendig sei, für die angegebenen Zwecke der Strafverfolgung reichen bereits 72 Stunden. Darüber hinaus sei das Anfertigen von Tonaufnahmen für diesen Zweck nicht notwendig und erfülle bereits den Straftatbestand des § 201 StGB.