Einbindung von Videos auf Webseiten

Viele Unternehmen und Institutionen setzen für Informations- und Kommunikationszwecke Videos auf ihren Webseiten ein. Im November 2022 wurde eine neue Handreichung zur Einbindung von Videos in eigenen Webseiten vom ehemaligen Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationssicherheit Baden-Württemberg Dr. Stefan Brink veröffentlicht.

In der Vergangenheit wurden Videos auf YouTube oder ähnlichen Plattformen hochgeladen und auf der Webseite eingebunden. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist dies jedoch nicht unproblematisch. Bei der direkten Einbindung von Videos einer kommerziellen Plattform werden personenbezogene Daten an den jeweiligen Webseitenbetreiber weitergegeben. Zur Unterstützung von Vereinen, Unternehmen und öffentlichen Stellen wurden nun mit der Handreichung Hinweise zur Einbindung von Videos auf der eigenen Webseite formuliert.

 

Videos datenschutzkonform einbinden

Um Videos auf einer Website datenschutzkonform hochzuladen oder einzubinden, werden drei grundsätzliche Möglichkeiten definiert. Zunächst kann auf eine Selbsthosting-Lösung zurückgegriffen werden. Im Hinblick auf den Datenschutz ist dies die sicherste Methode, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten. Die Videos werden in diesem Fall über den eigenen Webserver bereitgestellt. Eine technische Anleitung findet sich in der Handreichung.

Eine weitere Möglichkeit ist die Nutzung der Videoplattform „PeerTube“. Diese Alternative ist besonders datenschutzfreundlich, da es keinen zentralen Anbieter, sondern vielmehr einzelne Server gibt.

Über eine Zwei-Klick-Lösung kann dem Datenschutz ebenfalls Rechnung getragen werden. Hierbei muss eine Einwilligung eingeholt werden, bevor der Nutzer das jeweilige Video öffnen kann. Diese Methode ist an einige Anforderungen geknüpft, weshalb sie im Hinblick auf die Sicherstellung des Datenschutzes als eher risikoreich gilt.

 

Datenschutz bei Videos mit Personen

Sind auf den eingebundenen Videos Personen zu sehen, wird eine datenschutzrechtliche Prüfung erforderlich. Dabei ist zunächst die Einholung einer Einwilligung erforderlich. Es muss grundsätzlich eine Rechtsgrundlage für die Aufnahme vorliegen. Handelt es sich bei den Videos um Aufnahmen von Beschäftigten, ist auf die Freiwilligkeit zu achten.