BfDI verbietet den Betrieb der Facebook-Fanpage - was bedeutet das für Unternehmen?

Professor Ulrich Kelber, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, hat das Bundespresseamt (BPA) aufgefordert, die Facebook Fanpage der Bundesregierung stillzulegen. Der BfDI hat das entsprechende Schreiben Ende Februar 2023 an das BPA gesendet. Das BPA hat ab Zustellung des Bescheides ein Monat Zeit, um eine Klage dagegen zu prüfen.

 

Betrieb von Facebook-Fanpages nicht datenschutzkonform nutzbar

Von Datenschützern wird bereits seit längerer Zeit die fehlende Vereinbarkeit von Facebook-Fanpages mit dem Datenschutz kritisiert. Das grundlegende Problem besteht darin, dass beim Besuch einer Webseite mit einem Like- oder Share-Button von Facebook oder einer eingebetteten Facebook-Fanpage ein Cookie auf dem Computer des Nutzers abgelegt wird. Dieses Cookie verfolgt das Surfverhalten des Nutzers im gesamten Internet, unabhängig davon, ob er einen Facebook-Account hat oder nicht. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt somit ohne Kenntnis oder Einwilligung der Nutzer und ohne eine rechtliche Grundlage, was gegen die DSGVO verstößt.

 

Der Europäische Gerichtshof bekräftigte im Jahr 2018, dass die Anforderungen für eine datenschutzkonforme Nutzung von Facebook hoch sind, da der Inhaber der Fan-Page gemeinsam mit Meta (Facebook) als Verantwortlicher anzusehen ist. Problematisch ist dabei, dass der Fan-Page-Inhaber gar nicht weiß, was Facebook mit den Daten eigentlich macht. Die Datenschutzkonferenz äußerte sich zu diesem Urteil und betonte, dass die Zeit der Unwissenheit vorüber ist und dass es für die Betreiber von Fanpages dringenden Handlungsbedarf gibt. Gleichzeitig legte sie dar, dass Probleme nur gelöst werden können, wenn Meta an der Lösung teilnimmt und ein Produkt nach DSGVO-Richtlinien anbietet.

 

Folge für Unternehmen

Obwohl es bei diesem Bescheid nur bei einer Verwarnung geblieben ist, müssen Unternehmen nun auch mit Bußgeldern rechnen, wenn sie ihre Fanpage weiter betreiben. Es muss im Rahmen des Risikomanagements entschieden werden, ob gegen ein mögliches Vorgehen der Behörden entsprechende Rechtsmittel eingelegt werden und die Fan-Page jedenfalls bis zur Rechtskraft eines möglichen Urteils weiter betrieben werden soll.