Schadensersatzanspruch nach verspäteter Auskunft?

Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist ein kontrovers diskutiertes Thema unter Arbeitgebern und Gerichten. Bereits der praktische Umgang mit Auskunftsanfragen von Beschäftigten stellt Unternehmen vor große Herausforderungen. Diese ergeben sich mitunter aus komplexen rechtlichen Fragestellungen, wie beispielsweise dem Umfang des Auskunftsanspruchs und des Rechts auf Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO.

 

Pflicht der Verantwortlichen

Verantwortliche haben die Pflicht, Betroffenen unverzüglich und spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags gemäß den Art. 15 bis 22 der DSGVO Informationen über ergriffene Maßnahmen zur Verfügung zu stellen. Gemeint sind alle Formen von Verarbeitungsvorgängen personenbezogener Daten des Anfragenden. Sollten Verantwortliche dieser Verpflichtung nicht nachkommen, begehen sie einen Datenschutzverstoß, der mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden kann. Zusätzlich hat der Betroffene ein Recht auf Schadensersatz. Insbesondere die Arbeitsgerichte entscheiden häufig zugunsten der die Auskunft begehrenden Arbeitnehmer.

 

Entscheidung Arbeitsgericht Oldenburg

Das Arbeitsgericht Oldenburg hat am 09. Februar 2023 (Az. 3 Ca 150/21) einen Arbeitgeber zu einer Schadensersatzzahlung in Höhe von 10.000 Euro verurteilt, da dieser den Auskunftsanspruch eines ehemaligen Arbeitnehmers nicht fristgerecht erfüllt hatte. Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat jeder Betroffene das Recht, vom Verantwortlichen Auskunft über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu erhalten. Der Verantwortliche muss auf Verlangen eine Kopie der Daten zur Verfügung stellen. In diesem Fall hatte ein ehemaliger Angestellter Auskunft und eine Kopie seiner Daten verlangt, die ihm jedoch zunächst verweigert wurden. Erst nach 20 Monaten im Rahmen eines Verfahrens vor dem Arbeitsgericht wurde ihm teilweise Auskunft erteilt. Der Kläger erhielt Schadensersatz in Höhe von monatlich 500 Euro für den Zeitraum der Nichterfüllung der Auskunftspflicht.