Wer als Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, muss die Grundsätze der DSGVO befolgen. Zudem muss er deren Einhaltung im Zweifel auch auf Anfrage der Aufsichtsbehörde nachweisen können.
Die durch die Datenverarbeitung auf Websites resultierenden Verstöße gegen die DSGVO sind keineswegs harmlos und können bei Eingreifen der zuständigen Aufsichtsbehörde zu erheblichen Geldstrafen führen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Unternehmen und Organisationen ihre Verantwortung in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten ernst nehmen und angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Privatsphäre ihrer Nutzer zu gewährleisten.
ollen Anwendungen, die auf künstlicher Intelligenz (KI) basieren, verboten werden? Nein – sind sich der Bundesdigitalminister Dr. Volker Wissing und die Bundesinnenministerin Nancy Faeser einig. Beide setzen sich vielmehr dafür ein, dass möglichst schnell klare europäische Regeln für den Umgang mit dieser Technologie festgelegt werden.
Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist ein kontrovers diskutiertes Thema unter Arbeitgebern und Gerichten. Bereits der praktische Umgang mit Auskunftsanfragen von Beschäftigten stellt Unternehmen vor große Herausforderungen. Diese ergeben sich mitunter aus komplexen rechtlichen Fragestellungen, wie beispielsweise dem Umfang des Auskunftsanspruchs und des Rechts auf Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO.
Zu Beginn des Jahres 2023 hat Microsoft ein neues Product-and-Services-Data-Protection-Addendum (DPA) veröffentlicht. Damit soll effektiv auf die Kritik der Datenschutzaufsichtsbehörden reagiert werden. Mit diesem DPA soll es den Nutzern von Microsoft 365 erleichtert werden, ihre Konformität mit dem Datenschutzrecht nachzuweisen.
Professor Ulrich Kelber, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, hat das Bundespresseamt (BPA) aufgefordert, die Facebook Fanpage der Bundesregierung stillzulegen.
Zum 01. Januar 2023 entfällt für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer die Pflicht, dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über die festgestellte krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zukommen zu lassen. Stattdessen müssen Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit vom Arzt nur noch feststellen lassen; der Arbeitgeber ruft das Attest dann elektronisch bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers ab.
Betroffene können gemäß Art. 15 DSGVO eine Auskunft über den Inhalt und Umfang der sie betreffenden Datenverarbeitungen verlangen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun entschieden, dass eine Konkretisierung der Empfänger der Daten zwingend erforderlich ist.
Die Arbeitszeit von Mitarbeitern wurde schon immer auf verschiedenen Wegen erfasst und festgehalten. Für mehr Transparenz, Genauigkeit und Zeitersparnis hat die Digitalisierung gesorgt. Diese bietet jedoch einige Gefahren für den Datenschutz sowie die Privatsphäre der Mitarbeiter.
Viele Unternehmen und Institutionen setzen für Informations- und Kommunikationszwecke Videos auf ihren Webseiten ein. Im November 2022 wurde eine neue Handreichung zur Einbindung von Videos in eigenen Webseiten vom ehemaligen Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationssicherheit Baden-Württemberg Dr. Stefan Brink veröffentlicht.

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